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Länderrat

Der Länderrat besteht aus den Präsidentinnen und Präsidenten der Psychotherapeutenkammern der Länder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Bundesdelegiertenversammlung wählt zwei Vertreter der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Länderrates teilnehmen. Länder mit einem Errichtungsausschuss bzw. Gründungsausschuss (aktuell: Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer) haben Sitz und Rederecht im Länderrat. Daneben nimmt der Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer an den Sitzungen des Länderrates teil.

Personelle Besetzung Länderrat


Aufgaben des Länderrats

Nach §6 Abs. 2 der Satzung der Bundespsychotherapeutenkammer obliegen dem Länderrat folgende Aufgaben:

Der Länderrat hat die Aufgabe,

  • den Vorstand der Bundespsychotherapeutenkammer in allen Angelegenheiten, die
  • die Belange der Psychotherapeutenkammern der Länder betreffen, zu beraten,
  • die Koordination zwischen der Bundespsychotherapeutenkammer und den Psychotherapeutenkammern der Länder zu fördern,
  • gemeinsame Initiativen der Psychotherapeutenkammern der Länder zu koordinieren.

Der Länderrat tagt mindestens zweimal im Jahr, in der Regel jedoch viermal jährlich. Der Vorsitz im Länderrat wechselt jährlich unter den Mitgliedern, aktuell hat die Psychotherapeutenkammer Hessen den Vorsitz inne.


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