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BSG: Vergütung von Psychotherapeuten teilweise rechtswidrig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28. Mai entschieden, dass die Vergütung von Psychotherapeuten in der gesetzlichen Krankenversicherung teilweise rechtswidrig ist.

Für die Jahre 2002 bis 2006 bestätigte das BSG zwar die Berechnung der Mindestpunktwerte für die genehmigungspflichtigen Psychotherapien. Als rechtwidrig beurteilte das BSG allerdings für die Jahre 2000 und 2001 eine Detailregelung, bei der gewisse Honorare von Allgemeinmedizinern, die zum Vergleich herangezogen wurden, nicht berücksichtigt wurden. Außerdem gab das BSG dem Bewertungsausschuss auf zu prüfen, ob ab 2007 neue Entwicklungen in der Kostenbelastung der Psychotherapeuten Anpassungen erforderlich machen.

Das BSG blieb auch dabei, dass die Berechnung der Mindestpunktwerte nicht für so genannte probatorische Sitzungen gilt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen hätten allerdings dafür Sorge zu tragen, dass es bei der Vergütung der probatorischen Sitzungen nicht zu einem "gravierenden Absinken" komme. Als Grenzwert nannte das BSG einen Punktwert von derzeit 2,56 Cent - das entspricht für die Jahre 2000 bis 2007 einem Betrag von ca. 37,00 Euro brutto. "Damit werden diagnostische Leistungen gravierend abgewertet", stellte Prof. Dr. Rainer Richter, Präsident der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), fest. "Das BSG verkennt die hochkomplexe Aufgabe einer psychotherapeutischen Differenzialdiagnose, für die dieselben Honorare angemessen sind wie für eine psychotherapeutische Behandlung."

Das BSG billigte damit im Wesentlichen die Beschlüsse des Bewertungsausschusses vom 29. Oktober 2004. Der Bewertungsausschuss ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen. Ihm gehören sieben Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und sieben der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen an. Er beschließt den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bzw. dessen Änderungen. Nach dem Gesetz bestimmt der EBM den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. § 85 SGB V regelt, dass bei der Verteilung der Gesamtvergütungen an die Vertragsärzte bei der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen "eine angemessene Vergütung je Zeiteinheit" zu gewährleisten ist.

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